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Begriffserklärungen

Container

Bei den Containerarten fallen oft Begriffe wie Shipper's own Container, Leihcontainer, Reedereicontainer oder auch Reefer. Diese Begriffe werden nachfolgend erklärt.

Wird ein Container verschifft, der Eigentum des Versenders ist, spricht man von einem Shipper's own Container, also ein Container, der dem Shipper (dem Versender) gehört.

Ein Leihcontainer wird von einer externen Firma für die Dauer der Expedition geliehen. Da für die Transportreederei nicht ersichtlich ist, wessen Eigentum dieser Container ist, taucht er in den Papieren ebenfalls als Shipper's own Container auf. Der Versender ist für den Leihzeitraum der Besitzer und entsprechend verantwortlich.

Ein Reedereicontainer wird von der Transportreederei für den Transportzeitraum, also Institut-Hafen bzw. umgekehrt, gemietet. Er wird i.d.R. im Hafen ein-/ bzw. ausgeladen, ist aber auf der eigentlichen Forschungsreise nicht an Bord. Endet die Expedition in einem anderen Hafen als dem Starthafen, kann es sein, dass benötigte Reedereicontainer von einer anderen Reederei gestellt werden, die auch den Transport durchführt.

Ein Reefercontainer ist ein Kühl- oder Gefreiercontainer. Dieser kann Eigentum des Versenders oder auch ein geliehener Container sein. Wird der Reefer während der Expedition an Bord nicht benötigt, wird ein Reederei-Reefercontainer im Zielhafen beladen. Dazu muss im Vorfeld sichergestellt werden, dass dort auch Reefercontainer verfügbar sind.

 

D-Tubes

Als D-Tubes werden die D-förmigen Plastikprofile bezeichnet, in denen die geöffneten Schwerelotproben aufbewahrt werden, nachdem die Liner längs halbiert worden sind.

 

Europalette

Europaletten sind in Europa genormte Paletten für den Transport von Waren. Sie sind 1,20m lang, 0,80m breit. Daneben gibt es Sondermaße, z.B. eine Breite von 1,0m.

Europaletten sind i.d.R. nach der Holzschutzrichtlinie wärmebehandelt und damit schädlingsfrei. Dies wird durch einen Stempel an der Palette zertifiziert. Nur solche behandelten Paletten können für den Export eingesetzt werden.

 

ISPM15 Holzschutzrichtlinie

ISPM 15 steht für "Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel". Der ISPM ist Teil des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC – Int,ernational Plant Protection Convention). Zweck dieser Konvention ist es, den Import von Holzschädlingen in fremde Ökosysteme zu verhindern. Um das Holz gemäß ISPM 15 von möglichen Schädlingen zu befreien, können unterschiedliche Behandlungsmethoden angewandt werden.

Die deutsche Fassung der ISPM Regelungen finden Sie beim Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen.

 

Kistenbeschriftung

Die Beschriftung von Kisten bzw. allen Packstücken muss eindeutig sein. Es hat sich bewährt, einen Buchstaben und mehrere (z.Zt. drei) Ziffern zu verwenden. Der Buchstabe steht für die Art der Kiste (A=Alu, H=Holz) und die Ziffern sind zur Unterscheidung. Um Doppelungen zu vermeiden, gibt es eine Liste, aus der Blöcke von Zahlen an die einzelenen Arbeitsgruppen vergeben werden. 
Auch andere Packstücke (Kartons, Geräte usw.) sollten eindeutig gekennzeichnet werden, um eine Zuordnung zur Packliste zu gewährleisten.

Bei Fragen dazu kontaktieren Sie uns bitte.

 

Laschen

Unter dem Begriff Laschen versteht man das Festsetzen (Verzurren) von Ladung/Gegenständen mit Hilfe von Laschgurten oder Leinen, damit die Ladung sich aufgrund von Bewegungen beim Transport fest und sicher steht/liegt.

 

Liner

Als Liner werden die Plastikrohre bezeichnet, die zur Probennahme in die Stahlrohr des Schwerelots eingebaut werden und die hinterher das Sediemnt enthalten. Sie werden nach der Probennahme aus dem Schwerelot gezogen und in ein Meter lange Segmente geschnitten und anschließend im Labor weiterbearbeitet.

 

Nämlichkeitssicherung

Die Nämlichkeitssicherung kommt beim Zoll zum Tragen. Es geht darum, dass Geräte, die auf den Packlisten aufgeführt sind, sich identifizieren lassen (dass es sich um das nämliche Gerät handelt). Dies erfolgt i.d.R. durch am Gerät angebrachte Typ- und Seriennummern. Existieren keine entsprechenden Nummern, können auch Fotos der Geräte an die Packlisten angefügt werden, auf denen eindeutige Merkmale der Geräte erkennbar sind. Ansonsten kann die Nämlichkeit durch ein aufgeklebtes Zollsiegel nachgewiesen werden.

Eine Angabe von Seriennummern in den Ausrüstungslisten ist bei teuren Geräten daher obligatorisch.

 

Pallen

Unter dem Begriff Pallen versteht man das Festsetzen und Sichern von Ladung für einen Tranport. Das Pallen kann z.B. durch einfügen von Keilen in Zwischenräume erfolgen, damit sich die Ladung nicht mehr bewegen kann und kraftschlüssig anliegt

 

Warentarifnummer

Jede Ware muss zolltechnisch eingeordnet werden, um die Höhe des Zolls einstufen zu können. Daher wird jede Ware einer Warentarifnummer zugeordnet, die sich aus ihren Eigenschaften ergibt. Für Zollvorgänge muss für jede Ware eine Warentarifnummer angegeben werden. Zur Bestimmung der Nummer gibt es im Internet Listen, in denen man die Warentarifnummer bestimmen kann.