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Zoll

Die Zollabwicklung erfolgt pro Container und anhand der von den Fahrtteilnehmern erstellten Packlisten ihrer Ausrüstung.

Es kommt bei der Zollabwicklung sowohl für den Export als auch für den Import (Paketdienste) immer wieder die Frage nach der EORI-Nummer auf. Diese Nummer ist sozusagen die Kundennummer beim Zoll. Auf berechtigte Anfrage gibt die Logistik die Nummer heraus. Da eine Dokumentation der Vorgänge erfolgen muss, muss die Logistik Kenntnis von diesen Vorgängen haben und nach Abschluß der Transporte eine Kopie des Vorgangs zum Nachweis bekommen. Dies gilt auch für Vorgänge, die keine Kosten generiert haben. Im Fall einer Zollprüfung müssen auch diese Vorgänge bei uns zentral dokumentiert sein.

Zoll

Packlisten

Packlisten werden von den Fahrtteilnehmern bzw. den beteiligten Arbeitsgruppen erstellt. Da diese später zu einer Zollliste zusammenkopiert werden müssen, müssen die Packlisten in einem einheitlichen Format vorliegen.
Bitte ändern Sie nichts an den Formaten, runden Sie Werte und Gewichte auf volle Beträge. Dies vermeidet Fehler bei der Darstellung ohne Nachkommastellen.

Listen

Export

Beim Export gibt es eine Reihe von Sachen zu unterscheiden. Handelt es sich um eine temporäre oder eine dauerhafte Ausfuhr? Wird die Ausrüstung an Land oder auf einem Schiff verwendet? Erfolgt die Ausfuhr in ein EFTA-, ein Drittland oder eine EU-Sonderzone? Wenn die Ausrüstung in der EU eingesetzt wird, wird sie an Land oder auf dem Seeweg transportiert?
Je nachdem, welche Antwort auf diese Frage gegeben wird, müssen entsprechende Zollanmeldungen unterschieden und ausgefüllt werden (s. folgende Abschnitte). Die Erstellung der Zollanmeldungen wird i.d.R. von der Logistik anhand der vorgelegten Listen vorgenommen.

Export aus Deutschland

Export innerhalb der EU

Erfolgt ein Einsatz der Ausrüstung in der EU, hängt die Zollanmeldung von der Transportart und dem Einsatzgebiet ab.

Der Transport erfolgt auf dem Landweg.
Hier ist i.d.R. keine Zollanmeldung erforderlich.

Der Transport erfolgt auf dem Seeweg (Frachtschiff).
Zum Nachweis, dass die Ausrüstung Freigut ist, also in der EU verzollt und versteuert, muss das Material mit einer T2L-Anmeldung erfolgen. Diese wird meistens noch in Papierform angemeldet und im Normalfall verzichtet der Zoll auf eine Vorführung der Waren. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Waren am MARUM befinden.
Eine T2L wird auch benutzt, wenn die Ausrüstung per Schiff z.B. in die französischen Überseegebiete gebracht wird, die zur EU gehören.

Der Einsatz erfolgt in oder von EU-Sonderzonen. Dies betrifft in erster Linie die Kanarischen Inseln. Für den Transport wird eine T2LF-Anmeldung benötigt. Daneben ist bei temporärer Ausfuhr eine Ausfuhranmeldung (EU) sowie ein Auskunftsblatt zur Rückwarenregelung (INF3) notwendig.

All diese Dokumente werden von der Logistik anhand der Packlisten erstellt, die die Fahrtteilnehmer vorher ausgefüllt haben.

EUflagge

Export in ein EFTA-Land o.ä.

Erfolgt ein Einsatz der Ausrüstung von einem EFTA-Land aus, aber auf einem Schiff (z.B. Norwegen), wird die Ausrüstung mit einer Ausfuhranmeldung CO A angemeldet. Da es sich im Normalfall um eine temporäre Ausfuhr handelt (die Ausrüstung soll nach dem Einsatz wieder nach Deutschland), ist der Zollanmeldung ein Auskunftsblatt für die Rückwarenregelung (INF3) beizufügen. Mit dieser INF3 hat man den Nachweis, dass die Güter in der EU bereits verzollt und versteuert sind.

Wird ein Einsatz innerhalb des Landes geplant (z.B. Schweiz oder Norwegen Onshore), wird statt einer Zollanmeldung und einer INF3 ein Carnet ATA erstellt.
Dieses muss von der jeweiligen Arbeitsgruppe bei der Industrie- und Handelskammer beantragt und ausgefüllt werden.
Es handelt sich um ein mehrseitiges Dokument, dass mit der Ware zusammen transportiert werden muss und bei jedem Grenzübertritt abgestempelt wird (Aus- und Eingang in jedem Land (auch Durchführung durch ein Land)). Mit diesem Dokument übernimmt die Bundesrepublik Deutschland eine Hermes-Bürgschaft. Im Fall, dass die Ausrüstung nicht innerhalb eines Jahres nachweislich nach Deutschland zurückverbracht wird, werden Einfuhrzölle des Ziellandes fällig, die durch die Hermes-Bürgschaft garantiert werden. Anschließend wird der Bund sich die angefallenen Kosten beim Antragstellenden der Carnet ATA zurückholen!

EFTA-Logo

Export in ein Drittland

Erfolgt ein Einsatz der Ausrüstung auf einem Schiff von einem Drittland aus, so wird die Ausrüstung sozusagen im Transit durch das Drittland auf das Forschungsschiff transportiert. Dazu muss eine Zollanmeldung EX A ausgefertigt werden. Dieser ist bei temporärer Ausfuhr (Ausrüstung kommt nach der Expedition zurück) ein Auskunftsblatt für die Rückwarenregelung (INF3) beizufügen.

Wird ein Einsatz innerhalb eines Drittlandes geplant, wird statt einer Zollanmeldung ein Carnet ATA erstellt. Voraussetzung: das Drittland ist dem entsprechenden Abkommen beigetreten.
Das Carnet muss von der jeweiligen Arbeitsgruppe bei der Industrie- und Handelskammer beantragt und ausgefüllt werden.
Es handelt sich um ein mehrseitiges Dokument, dass mit der Ware zusammen transportiert werden muss und bei jedem Grenzübertritt abgestempelt wird (Aus- und Eingang in jedem Land (auch Durchführung durch ein Land)). Mit diesem Dokument übernimmt die Bundesrepublik Deutschland eine Hermes-Bürgschaft. Im Fall, dass die Ausrüstung nicht innerhalb eines Jahres nachweislich nach Deutschland zurückverbracht wird, werden Einfuhrzölle des Ziellandes fällig, die durch die Hermes-Bürgschaft garantiert werden. Anschließend wird der Bund sich die angefallenen Kosten beim Antragsteller der Carnet ATA zurückholen!

Ist das Drittland nicht Mitglied des Abkommens, wird eine normale Zollanmeldung mit INF3 erstellt. In diesem Fall muss die jeweilige Arbeitsgruppe sich darüber informieren, wie die Ware ins Zielland kommt (Verzollung, temporäre Einfuhr o.ä.) und dort eingesetzt werden darf.

Earth

Import

Beim Import gilt es zu unterscheiden, ob es sich um einen Kauf handelt, der entsprechend versteuert und verzollt werden muss, oder um die Rückfuhr temporär ausgeführter Forschungsausrüstung.

Der Transport einer gekauften Ware wird in den meisten Fällen von einem beauftragten Paketdienstleister abgewickelt, der auch das Handling beim Zoll übernimmt.

Bei der Rückführung temporär ausgeführter Ware (Forschungsaurüstung) muss vorher eine Ausfuhr aus Deutschland erfolgt sein, bei der beabsichtigt war, die Waren nur temporär auszuführen. Zu diesem Zweck wird bei der Ausfuhr ein Auskunftsblatt zur Rückwarenregelung (INF3) ausgefüllt.

Bei der (Wieder-)Einfuhr wird eine Einfuhranmeldung erstellt, die zusammen mit einer Proforma Invoice und einer Packliste der Güter beim Zoll eingereicht wird. Zusätzlich wird das bei der Ausfuhr ausgestellte INF3-Papier eingereicht, das als Nachweis dafür dient, dass die Waren aus Deutschland ausgeführt wurden und dort bereits versteuert und verzollt wurden (Freigut). Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, müssen die Waren ggf. erneut versteuert und verzollt werden.

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