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Exportkontrolle

Um die unkontrollierte Weitergabe von Gütern (Lieferung von Waren, von Technologie oder von Software) mit doppeltem Verwendungszweck, auch als Dual-Use Güter bezeichnet, zu verhindern und die gesetzlichen Vorgaben des Außenwirtschaftsverkehrs umzusetzen, ist bei der Ausfuhr eine Exportkontrolle vorzunehmen und gegebenfalls beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Genehmigung hierzu zu beantragen.

Außerdem sind die Sanktions- und Embargolisten der Bundesrepublik Deutschland, bzw. der Europäischen Union zu beachten.

Für den Versand der Expeditionsausrüstung sind z.B. folgende Prüfungen vor dem Versand vorzunehmen:

Sanktionslistenprüfung: Steht der Empfänger (Agent, wissenschaftliches Partnerinstitut, etc.) auf einer Sanktionsliste?

Embargoprüfung: Steht das Empfängerland auf einer Embargoliste?

Verwendungszweckprüfung: Für welchen Zweck soll die Ausrüstung verwendet werden? Erfolgt die Verwendung durch Dritte?

Güterlistenprüfung: Beinhaltet die Expeditionsausrüstung Güter, die im Anhang der EG-Dual-Use-Verordnung oder in der nationalen Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung stehen.

Die Überprüfung muss rechtzeitig im Vorfeld vorgenommen werden, da eine eventuelle erforderliche Antragerstellung und die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zu 3 Monate dauern kann.

Die Antragstellung beim BAFA darf nur durch die Exportkontrollbeauftragten Marco Klann oder Götz Ruhland erfolgen. 

 

 

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